GenRevG 1997
Gliederung
Dritter Abschnitt Revisionsverbände
Art. 1 § 23 Zuständige Behörden
(1) Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
(2) Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (§§ 14, 15, 17, 17a, 17b, 18 und 18a), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Anerkannte Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.
(4) Die Tätigkeit der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum Revisor und deren Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und deren Entzug erfolgt nur im öffentlichen Interesse.
Art. 1 § 29 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 1 § 29 Wirkungen der Anerkennung als Revisionsverband und des Entzugs der Anerkennung auf Mitgliedsgenossenschaften
…der Zustellung dieser Entscheidung an den Revisionsverband als aus diesem im Sinn des § 28 ausgeschieden; die Genossenschaften sind durch die Behörde (§ 23) vom Entzug der Anerkennung zu verständigen.…
Art. 1 § 32 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen. (3) § 10 Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 1, § 18 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf vor diesem Tag gestellte…
Art. 5 § 2 Anpassung der Verbandsstatuten der Revisionsverbände
…bestellen, haben spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Verbandsstatuten an Art. I § 19 dieses Bundesgesetzes anzupassen und der zuständigen Behörde (Art. I § 23) vorzulegen. (2) Ein Revisionsverband, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zumindest ein Jahr lang die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen im Interesse seiner Mitglieder zum Zweck…
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