GenRevG 1997
Gliederung
Dritter Abschnitt Revisionsverbände
Art. 1 § 22 Entzug der Anerkennung
Die für die Anerkennung zuständige Behörde kann dem Verband das Recht, für die ihm angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, entziehen,
1. wenn der Verband seinen Pflichten bezüglich der Revision nicht genügt;
2. wenn es infolge einer Veränderung der Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße der dem Verband angehörigen Genossenschaften ausgeschlossen erscheint, daß der Verband wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist;
3. wenn der Verband seine Tätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;
4. wenn der Verband Auflagen der für die Anerkennung zuständigen Behörde nicht erfüllt.
Art. 5 § 6 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 5 § 6 Anhängige Verfahren und in Gang befindliche Revisionen
…1) Verfahren, die die Erteilung der Berechtigung, den Revisor zu bestellen, oder den Entzug dieses Rechts, die Befreiung von der Verbandspflicht, die Nachsicht von der Vorlage…
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