Art. 1 § 21 Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden