Art. 1 § 21 Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
GenRevG 1997
Gliederung
Dritter Abschnitt Revisionsverbände
Art. 1 § 21 Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch
Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Art. 1 § 28 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 1 § 28 Auflösung einer Genossenschaft nach Ausscheiden aus einem Revisionsverband
…1) Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus, so hat sie dem Gericht ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen ist, oder den Antrag…
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