Art. 1 § 17d Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung — GenRevG 1997
(1) Die für eine Eintragung als Abschlussprüfer im öffentlichen Register gemäß § 52 APAG erforderliche Praxiszeit hat zumindest acht Monate zu umfassen und aus einer praktischen Ausbildung in der Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen zu bestehen. Diese Praxiszeit kann im Rahmen der Praxiszeit gemäß § 13 Abs. 2 und 3 absolviert werden.
(2) Auf Antrag des Revisors hat die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände für Zwecke der Eintragung im Register gemäß § 52 APAG zu bestätigen, dass die Praxiszeit gemäß Abs. 1 absolviert wurde. Mit dem Antrag sind geeignete Nachweise vorzulegen.
§ 36 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 36 Vorläufige Bescheinigung
…den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den zugelassenen Revisor oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen. (2) Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der oder die erstmalig…
§ 42 Erlöschen der Bescheinigung
…des Sparkassen-Prüfungsverbands oder ein angestellter Revisor des anerkannten Revisionsverbands die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nachweisen kann. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die APAB hat mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1…
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