BundesrechtBundesgesetzeGenossenschaftsrevisionsgesetz 1997Art. 1 § 14a

Art. 1 § 14aVerfall von Teilprüfungen

(1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Genossenschaftsrevisoren verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

Entscheidungen
18
  • Rechtssätze
    9