GenRevG 1997
Gliederung
Zweiter Abschnitt Zulassung als Revisor
Art. 1 § 14a Verfall von Teilprüfungen
(1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Genossenschaftsrevisoren verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren.
(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.
Art. 1 § 14a GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 1 § 14a Verfall von Teilprüfungen
…1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Genossenschaftsrevisoren verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren. (2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1…
Art. 1 § 32 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…1) § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2000 treten mit 1…
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