GenRevG 1997
Gliederung
Zweiter Abschnitt Zulassung als Revisor
Art. 1 § 14 Zulassung zur Fachprüfung
Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 erfüllt und eine mindestens 18 monatige praktische Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 2 und 4 nachweist, auf dessen Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen und davon sowie vom Prüfungstermin den Revisionsanwärter und gegebenenfalls den Revisionsverband, bei dem dieser angestellt ist, schriftlich zu informieren.
Art. 5 § 3 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 5 § 3 Revision durch die Landesregierung und andere Einrichtungen
…Den gemäß § 14 des Gesetzes betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, RGBl. Nr. 133/1903, und den gemäß § 1 Abs. …
Art. 1 § 32 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…13) § 19a und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (14) § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § …
Art. 1 § 23 Zuständige Behörden
…1) Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der…
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