Art. 1 § 11 Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor oder Revisionsverband — GenRevG 1997
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der Genossenschaft oder einem Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Verbandsstatuts oder des Genossenschaftsvertrags über die Revision entscheidet auf Antrag des Revisors, des Revisionsverbands, der gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft oder der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 das Gericht.
Art. 5 § 6 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 5 § 6 Anhängige Verfahren und in Gang befindliche Revisionen
…1) Verfahren, die die Erteilung der Berechtigung, den Revisor zu bestellen, oder den Entzug dieses Rechts, die Befreiung von der Verbandspflicht, die Nachsicht von der Vorlage…
Art. 1 § 2 Bestellung und Enthebung des Revisors
…1) Der Revisor einer Genossenschaft, die einem anerkannten Revisionsverband angehört, wird durch den Revisionsverband bestellt. Wird die Durchführung der Revision nicht spätestens 27 Monate oder, wenn…
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