Art. 1 § 1 Pflicht zur Revision — GenRevG 1997
(1) Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und bei Genossenschaften, die nach § 24 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, einen Aufsichtsrat zu bestellen haben, ist die Revision in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.
(2) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland, so hat sich die Revision auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Dasselbe gilt, wenn der Genossenschaft bei einem Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 UGB zustehen. Ist das Tochterunternehmen durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat sich die Revision auf die Gebarung der Tochter einschließlich ihrer Förderungsleistung für die Mitglieder des Mutterunternehmens zu beschränken.
Art. 5 § 1 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 5 § 1 Inkrafttreten
…Artikel V Schluß- und Übergangsbestimmungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (2) Artikel V § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
Art. 11 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 3, 13 19 und 23, BGBl. I Nr. 127/1997)
…Artikel XI Hinweis auf Umsetzung § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur…
Art. 5 § 9 Umstellung auf jährliche Revision
…Genossenschaften, die gemäß Art. I § 1 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit Art. V § 8 dieses Bundesgesetzes zur jährlichen Revision verpflichtet sind, sind beginnend mit dem…
Art. 1 § 11 Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor oder Revisionsverband
…Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor oder dem Revisionsverband und der Genossenschaft oder einem Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Verbandsstatuts oder des Genossenschaftsvertrags über die Revision entscheidet auf Antrag…
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