§ 9 § 9.
In Kraft seit 01. August 2010
Up-to-date
(1) Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.
(2) Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.
§ 18 GenIG · GenIG · Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§ 18 § 18.
…3 Abs. 2 und 4 , §§ 6, 7 Abs. 2 , § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 15 und 17 in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 geänderten Fassung treten mit 1. August 2010 in Kraft. (4…
§ 11 § 11.
Zeigt sich, daß der Abgang auf Grund einer Beitragsberechnung nicht gedeckt wird, so hat der Masseverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen, auf welche die Bestimmungen der §§ 3 bis 10 Anwendung finden. Nötigenfalls ist die Aufstellung einer Zusatzberechnung zu wiederholen.
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