Der Masseverwalter hat nach Durchführung der Prüfungsverhandlung (§ 105 IO) die Genossenschafter zur Leistung der Nachschüsse aufzufordern, die zur Deckung des Abganges erforderlich sind. Der Abgang ist durch die Aufstellung einer Beitragsberechnung zu ermitteln, in der die Verbindlichkeiten der Genossenschaft und die voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens (§ 46 Z 1 IO) dem Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme der zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht fälligen Forderungen gegen die Genossenschafter auf Volleinzahlung ihrer Geschäftsanteile gegenüberzustellen sind.
§ 315 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 315 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
…nicht eingezahlt sind, nicht mehr als Aktiva des Vereins zu werten. (2) Für die Berechnung und die Eintreibung der Nachschüsse im Konkursverfahren sind § 2 und § 4 bis § 12 des GenIG sinngemäß anzuwenden. Die Nachschüsse dürfen ein in der Satzung festgesetztes Höchstmaß nicht übersteigen. (3) Bei der Beurteilung, ob das Vermögen des Vereins zur Deckung der…
§ 18 GenIG · GenIG · Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§ 18 § 18.
…1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Wirksamkeit. (2) Sie findet auch auf bereits eröffnete, am Tage der Kundmachung der Verordnung aber noch nicht beendete Konkurse von Genossenschaften Anwendung; doch gelten die Bestimmungen des…
§ 15 § 15.
…sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen. (2) Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ( §§ 71 und 123a IO ) darf das Konkursverfahren nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn…
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