§ 16 § 16.
In Kraft seit 01. April 1918
Up-to-date
Während des Konkursverfahrens kann auch der Masseverwalter eine Generalversammlung der Genossenschaft einberufen.
§ 17 GenIG · GenIG · Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§ 17 § 17.
…Ein Sanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des § 16 findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse ( § 169 IO ) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und…
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