§ 12 § 12.
In Kraft seit 01. April 1918
Up-to-date
Wird nach dem Schlußergebnisse nicht der ganze eingehobene Betrag zur Deckung des Abganges benötigt, so sind zunächst Beträge, um welche einzelne Genossenschafter verhältnismäßig mehr als andere geleistet haben, zurückzuzahlen.
§ 315 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 315 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
…Vereins zu werten. (2) Für die Berechnung und die Eintreibung der Nachschüsse im Konkursverfahren sind § 2 und § 4 bis § 12 des GenIG sinngemäß anzuwenden. Die Nachschüsse dürfen ein in der Satzung festgesetztes Höchstmaß nicht übersteigen. (3) Bei der Beurteilung, ob das Vermögen des Vereins zur Deckung der…
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