§ 95 §. 95.
§ 95 §. 95. — GenG
§ 95 §. 95. — GenG
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Inkrafttretungsdatum
01. August 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019958
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In Ansehung des Betriebes von concessionspflichtigen Unternehmungen unterstehen die Genossenschaften der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen, welche für die der staatlichen Genehmigung unterliegenden Vereine gelten.
(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes anordnet, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Justiz betraut.
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