(1) § 22 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Verweise auf die Bestimmungen des UGB gelten nach Maßgabe des § 908 Abs. 1 bis 2b UGB. Für den Verweis auf § 284 UGB in § 22 Abs. 6a gilt Folgendes:
1. § 284 UGB in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes ist auf Zwangsstrafen anzuwenden, die wegen eines Verstoßes in Bezug auf Unterlagen der Unternehmensberichterstattung verhängt werden, die auf einen Abschlussstichtag nach dem 31. März 2026 aufzustellen sind. Für Unterlagen mit einem Abschlussstichtag bis zum 31. März 2026 ist § 284 UGB in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz weiterhin anzuwenden.
2. Verstöße gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b und § 267b UGB können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nur dann mit Zwangsstrafen nach § 284 Abs. 1 UGB geahndet werden, wenn die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft und die Genossenschaft selbst einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommen.
(2) § 87 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit 1. April 2026 in Kraft und ist auf Strafen anzuwenden, die wegen eines Pflichtverstoßes verhängt werden, der nach dem 31. März 2026 begangen wird.
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