GenG
Gliederung
VI. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 94l
§ 15 Abs. 2a, 2b und 2c tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.
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