§ 94 §. 94.
§ 94 §. 94. — GenG
§ 94 §. 94. — GenG
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1873
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019957
Zuletzt nach Updates gesucht am
Früher errichtete Vereine, welche eine Concession zu den im §. 93 bezeichneten Geschäften besitzen, haben im Falle der Aenderung ihrer gegenwärtigen Statuten (§. 91, Absatz 2) die Ausstellung einer abgesonderten Urkunde über die Bedingungen für den Betrieb der concessionirten Unternehmung (Concessionsurkunde) bei sonstigem Erlöschen der Concession zu erwirken.
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