§ 91 §. 91.
§ 91 §. 91. — GenG
§ 91 §. 91. — GenG
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019954
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auch die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichteten Vereine, welche die im §. 1 bezeichneten Zwecke verfolgen, sind, wenn ihre Statuten dem gegenwärtigen Gesetze entsprechen, oder mit demselben auf statutenmäßigem Wege in Uebereinstimmung gesetzt worden sind, auf ihr Ansuchen in das Firmenbuch einzutragen und sohin als Genossenschaften nach diesem Gesetze zu behandeln.
(2) Aenderungen der Statuten von solchen Vereinen sind nur zu dem Zwecke zulässig, um dieselben mit dem gegenwärtigen Gesetze in Uebereinstimmung zu setzen, und bedürfen keiner staatlichen Genehmigung.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen