§ 83 §. 83.
§ 83 §. 83. — GenG
§ 83 §. 83. — GenG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Inkrafttretungsdatum
01. August 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019945
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Geschäftsantheile und sonstigen auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter können mit Bewilligung des Vorstandes an Andere übertragen werden, wenn nicht der Genossenschaftsvertrag etwas Anderes bestimmt.
(2) Auch in diesem Falle bleibt jedoch der übertragende Genossenschafter subsidiarisch nach den Bestimmungen der §§. 78 und 80 in Haftung.