§ 82 §. 82.
§ 82 §. 82. — GenG
§ 82 §. 82. — GenG
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1873
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019944
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.
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