§ 82
In Kraft seit 01. Juli 1873
Up-to-date
§ 82 — GenG
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.
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