BundesrechtBundesgesetzeGenossenschaftsgesetz§ 81

§ 81§. 81.

(1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Eintragung der Auflösung (§ 40).

(2) Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.

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