(1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Eintragung der Auflösung (§ 40).
(2) Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.
Rückverweise
Euro-GenBeG · Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz
Art. 1 § 3 Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile
…festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (§ 55 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen. (4) Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in §…