§ 80 §. 80.
In Kraft seit 01. Juli 1873
Up-to-date
Die Bestimmungen der §§. 78 und 79 haben auch in Beziehung auf die Fortdauer der Haftung des Genossenschafters aus gekündigten Geschäftsantheilen (§. 77, Absatz 2) und in Beziehung auf deren Rückzahlung zur Anwendung zu kommen.
GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 24e Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats
…die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; 9. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte (§ 80 Aktiengesetz 1965); 10. die Erteilung der Prokura; 11. sofern der Genossenschaftsvertrag die Bestellung der Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. …
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