§ 5b
In Kraft seit 01. Januar 1991
Up-to-date
Sofern bei Anmeldung der Genossenschaft ein Aufsichtsrat bestellt ist, ist der Anmeldung ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizuschließen.
GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 24b
…Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.…
Art. 23 (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 5b, 6 und 24b, RGBl. Nr. 70/1873)
…Artikel XXIII Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 5b, 6 und 24b, RGBl. Nr. 70/1873) (1) Das Gericht hat den Beginn der Umstellung des Firmenbuchs auf ADV und den nach § …
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