§ 47 §. 47.
§ 47 §. 47. — GenG
§ 47 §. 47. — GenG
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1873
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019909
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung den von der Generalversammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossenschaft für den durch ihr Entgegenhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften.
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