§ 45 §. 45.
§ 45 §. 45. — GenG
§ 45 §. 45. — GenG
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1873
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019907
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren (§. 44) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
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