GenG
Gliederung
I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Vierter Abschnitt. Von der Liquidation der Genossenschaft.
§ 45 §. 45.
Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren (§. 44) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
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