(1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.
(2) In der Veröffentlichung der Eintragung der Auflösung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.
GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 94n
… 12, § 6 Abs. 2 Z 6, § 33 Abs. 3, § 33a Abs. 1, § 40 Abs. 1, die Überschrift des III. Hauptstücks, § 76, § 78 Abs. 1 und 2, der Titel des V. …
§ 81 §. 81.
…§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Eintragung der Auflösung (§ 40). (2) Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.…
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