§ 40 §. 40.
§ 40 §. 40. — GenG
§ 40 §. 40. — GenG
Anmerkung
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40248537
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.
(2) In der Veröffentlichung der Eintragung der Auflösung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.
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