§ 4
§ 4 — GenG
§ 4 — GenG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40070225
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit „e. Gen.“.