Rückverweise
Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit „e. Gen.“.
…„W***** K***** eG" lauten solle. Beide Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Eintragung der geänderten Firma ins Firmenbuch ab. Zwar lasse der Wortlaut des § 4 GenG für den Rechtsformzusatz „eingetragene Genossenschaft" grundsätzlich auch die Verwendung anderer Abkürzungen als „e.Gen." zu, die von der Antragstellerin gewählte Kurzform sei aber in…
…2.925 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen. Begründung: Vor der Gründung der im Firmenbuch des Landesgerichtees Eisenstadt eingetragenen beklagten Genossenschaft - auf deren vollen Firmenwortlaut (§ 4 Abs 1 GenG) ihre Bezeichnung richtigzustellen war - bestand eine Kommune auf der Grundlage gemeinschaftlichen Eigentums und Erwerbs. Bei Gründung der Beklagten als "Rechtsnachfolgerin" dieser Gemeinschaft wurde die schon…