GenG
Gliederung
I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Dritter Abschnitt. Von der Auflösung der Genossenschaft.
§ 36 §. 36.
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2. durch einen Beschluß der Genossenschaft;
3. durch Eröffnung des Concurses.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)
…Einbringung des genannten Unternehmens als Sachlage in die S*** Bank Aktiengesellschaft aus. Analogie sei somit mangels Übereinstimmung der maßgeblichen Voraussetzungen ausgeschlossen. Unter den im § 36 GenG erschöpfend aufgezählten Auflösungsgründen sei der von der Genossenschaft gewählte Vorgang nicht erwähnt; es bedürfe daher gemäß § 41 GenG der Liquidation der Genossenschaft. Daran könne…
§ 94d GenG · GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 94d Genossenschaftsgesetz
…78 und 89 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten am 18. August 2006 in Kraft, § 36 Z 4, §§ 37 bis 39 und 88 treten am 18. August 2006 außer Kraft. (2) Vor dem 18. August…
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