§ 36 §. 36.
In Kraft seit 18. August 2006
Up-to-date
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2. durch einen Beschluß der Genossenschaft;
3. durch Eröffnung des Concurses.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)
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