§ 32
§ 32 — GenG
§ 32 — GenG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
Inkrafttretungsdatum
18. August 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40078740
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§§ 31, 33 Abs. 3 zweiter Halbsatz) beschlossen werden, Hierauf muß in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) festzuhalten.