§ 3 §. 3.
§ 3 §. 3. — GenG
§ 3 §. 3. — GenG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019862
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:
1. die Annahme einer Genossenschaftsfirma;
2. die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);
3. die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch.
(2) Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung.