§ 3 — GenG
(1) Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:
1. die Annahme einer Genossenschaftsfirma;
2. die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);
3. die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch.
(2) Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung.
Art. 23 GenG · GenG · Genossenschaftsgesetz
Art. 23 (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 5b, 6 und 24b, RGBl. Nr. 70/1873)
…ADV und den nach § 28 FBG angeordneten Umfang der Umstellung mit Edikt kundzumachen. (2) Ab diesem Zeitpunkt werden Neueintragungen nach §§ 3 ff. FBG ausschließlich in der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) vorgenommen, Folgeeintragungen nur dann, wenn der Rechtsträger nach § 2 FBG bereits…
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