§ 27a
§ 27a — GenG
§ 27a — GenG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12160322
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluß und den Bericht des Vorstands (§ 22 Abs. 2), über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen.
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