§ 24d Einberufung des Aufsichtsrats
§ 24d Einberufung des Aufsichtsrats — GenG
§ 24d Einberufung des Aufsichtsrats — GenG
Anmerkung
EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40098050
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(3) In einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (§ 24 Abs. 1) muss der Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
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