§ 24b
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
§ 24b — GenG
Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden