§ 24b
§ 24b — GenG
§ 24b — GenG
Beachte
Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039222
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.
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