§ 16
§ 16 — GenG
§ 16 — GenG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018
Inkrafttretungsdatum
26. Oktober 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40208422
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Vorstandes, ihre Stellvertreter und deren Vertretungsbefugnis sind unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
(2) Eine vorläufige Entbindung durch den Aufsichtsrat (§ 24e Abs. 2) gilt als Änderung der Vertretungsbefugnis.