(1) Am Sitze der Genossenschaft ist ein Register zu führen, in welches der Vor- und Zuname und Stand eines jeden Genossenschafters, der Tag seines Eintrittes in die Genossenschaft und seines Ausscheidens aus derselben, die Anzahl der einem Jeden gehörigen Geschäftsantheile, sowie die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsantheile einzutragen ist.
(2) Die Einsicht dieses Registers, sowie des Genossenschaftsvertrages und seiner allfälligen Abänderungen muß Jedermann gestattet werden.
GenG · Genossenschaftsgesetz
Art. 23 (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 5b, 6 und 24b, RGBl. Nr. 70/1873)
…Art. XXII Abs. 3 dritter Satz sind auf einen Rechtsträger ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung (Abs. 5) anzuwenden. (12) § 14 HGB in der Fassung des Art. II Z 5 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft, kann jedoch schon vor…
§ 78
…Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14). (2) Die Nachschusspflicht von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschieden sind, ist durch die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Bilanz des Jahres…
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