§ 11 §. 11.
§ 11 §. 11. — GenG
§ 11 §. 11. — GenG
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 70/1873
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1873
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019871
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Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Genossenschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur in denjenigen Puncten abweichen, bei welchen dieß ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
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