BundesrechtBundesgesetzeGenossenschaftsgesetzArt. 3 § 3

Art. 3 § 3(Anm.: aus BGBl. Nr. 81/1974, zu den §§ 55, 78 und 79, RGBl. Nr. 70/1873)

Der Art. I Z 9 bis 11 gilt nicht für Genossenschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgelöst worden, und für Genossenschafter, die vor diesem Zeitpunkt ausgeschieden sind. Auf sie sind die diesbezüglichen bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

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