Art. 3 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 81/1974, zu den §§ 55, 78 und 79, RGBl. Nr. 70/1873)
In Kraft seit 01. Juli 1974
Up-to-date
Der Art. I Z 9 bis 11 gilt nicht für Genossenschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgelöst worden, und für Genossenschafter, die vor diesem Zeitpunkt ausgeschieden sind. Auf sie sind die diesbezüglichen bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
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