§ 18e Nachtarbeit
In Kraft seit 14. Februar 2013
Up-to-date
(1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.
(2) Der selbstständige Kraftfahrer hat Nachtarbeit binnen 14 Tagen durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit auszugleichen.
Rückverweise
GelverkG · Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
§ 15 Strafbestimmungen
… 18c überschreitet, 2. die gemäß § 18d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält, 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 18e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder 4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 18e Abs. 2 ausgleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit…