(1) Lenker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
(2) Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht, erteilt wurde.
(3) Lenker, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich durchlaufen.
Rückverweise
GelverkG · Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
§ 14a Fahrerqualifizierungsnachweis
…Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie (EU) 2022/2561. (5) Für Lenker, die in § 14d genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die…