§ 20
§ 20 — GEG
§ 20 — GEG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 288/1962
Inkrafttretungsdatum
01. November 1962
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12027001
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
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