§ 17
§ 17 — GEG
§ 17 — GEG
Anmerkung
Siehe §§ 209 bis 283 Geo, BGBl. Nr. 264/1951.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 288/1962
Inkrafttretungsdatum
01. November 1962
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12026998
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Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt:
1.durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten, die Verrechnung der Amts- und Parteiengelder, die Amtswirtschaft bei den Gerichten und deren Überprüfung zu erlassen, und zwar, soweit hiedurch der Wirkungskreis anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien; (BGBl. Nr. 98/1960, Art. III Abs. 1 Z 4.)
2. die in Ausführung dieses Bundesgesetzes getroffenen Bestimmungen in die Geschäftsordnung der Gerichte aufzunehmen, darin noch nähere Bestimmungen zu treffen und die Geschäftsordnung neu zu erlassen.
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