BundesrechtBundesgesetzeVierte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds

Vierte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds

GEF 4
In Kraft seit 21. Juni 2007
Up-to-date

§ 1

Der Bund leistet im Rahmen der vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 24 380 000 EUR.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.