BundesrechtBundesgesetzeZweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität

Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität

GEF 2
In Kraft seit 14. April 1999
Up-to-date

§ 1

Der Bund leistet im Rahmen der zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 231,14 Millionen Schilling.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.