§ 1
Der Bund leistet im Rahmen der zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 231,14 Millionen Schilling.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.