Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 19 Euro.
§ 14a GebG · GebG · Gebührengesetz 1957
§ 14a
…Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die Gebührensätze des §§ 6, 11 Abs. 3 und § 14 zu erhöhen. Die neuen Gebührensätze sind aus den Gebührensätzen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für…
Art. 2 Artikel II
…Anm.: aus BGBl. Nr. 668/1976, zu den §§ 6, 9, 11, 13, 14 (Tarifpost 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15 und 16), 15, 16, 17, 18, 20, 25, 30, 31, 32…
Art. 2 Artikel II
…Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1983, zu den §§ 6, 14 und 23 (feste Gebührensätze), BGBl. Nr. 267/1957) Art. I findet auf jene Tatbestände Anwendung, für die die Gebührenschuld nach dem 31…
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