§ 30
§ 30 — GebG
§ 30 — GebG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40025103
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.
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