BundesrechtBundesgesetzeGebührengesetz 1957§ 23

§ 23

In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date

Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag.

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