§ 30 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2017
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GBRG
Gliederung
6. Abschnitt Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 30 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen betraut.
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