§ 28a Gebühren und Verwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
GBRG
Gliederung
6. Abschnitt Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 28a Gebühren und Verwaltungsabgaben
Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden