§ 28 Strafbestimmungen
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date
(1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rückverweise
GBRG · Gesundheitsberuferegister-Gesetz
§ 29 Inkrafttreten
… 1 zweiter Satz hat für diese Personen in der Operationstechnischen Assistenz zu erfolgen. (12) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 samt Überschrift und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft…