§ 27 Bestandsmeldung
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
GBRG
Gliederung
6. Abschnitt Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 27 Bestandsmeldung
Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten für die in § 26 Abs. 1 genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.
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