§ 26a Entscheidungsfrist
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
§ 26a Entscheidungsfrist — GBRG
Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (§ 15), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
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